Satzung

Präambel

Die Fritz-Steding-Stiftung hat sich zum Ziel gesetzt, den Gedanken der Toleranz und der Völkerverständigung zu fördern und die Bereitschaft von Bürgern und Gruppen, insbesondere in Espelkamp, zur Mitarbeit an diesen Aufgaben zu wecken und zu stützen. In besonderer Würdigung des Wirkens Fritz Stedings soll diese Stiftung in eine rechtlich selbständige Bürgerstiftung überführt werden, die die bislang verfolgte Zielsetzung beibehält, sich aber auch neuen Aufgaben widmet. Die Bürgerstiftung will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmen der Stadt Espelkamp Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Sie soll Menschen zusammenführen, die als Stifterin und Stifter sowie als Spenderin und Spender und durch ihr bürgerschaftliches Engagement die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, soziale, gemeinwesenorientierte und interkulturelle Projekte in der Stadt Espelkamp durchzuführen. Die Bürgerstiftung ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg. Ihr Engagement beruht auf humanen Werten wie persönliche Freiheit, Offenheit, Toleranz und Solidarität.

§ 1 Name und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „BÜRGERSTIFTUNG ESPELKAMP – hervorgegangen aus der Fritz-Steding-Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Stadt Espelkamp.

§ 2 Zwecke und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Zweck der Stiftung ist es, im Stadtgebiet der Stadt Espelkamp Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, den Sport, die Jugend- und Altenhilfe, die Hilfe für Menschen mit Behinderung, die Gesundheitspflege, das demokratische Staatswesen und die Völkerverständigung nachhaltig zu fördern und zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen ist möglich, sofern eine gemeinschaftliche Projektarbeit dem Wohle der im Stadtgebiet lebenden Menschen dient. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieser Region gefördert werden.

(3) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen,

b) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

c) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und –gedanken in der Bevölkerung zu verankern,

d) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,

e) die Schaffung und Unterstützung lokaler kulturellen Einrichtungen und Projekte,

f) die Förderung von Patenschaften und g) die Förderung oder Durchführung von Vorhaben, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Espelkamp als Gemeinwesen und Symbol des Friedenswillens und der Völkerverständigung zu entwickeln und zu stärken, das verständnisvolle Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in einer Gemeinschaft zu fördern und den Gedanken der Toleranz und der Völkerverständigung in Espelkamp und ausgehend von Espelkamp zu unterstützen sowie die Bereitschaft von Bürgern und Gruppen zur Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und zu entfalten (Zweck der ehemaligen Fritz-Steding-Stiftung).

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Bürgerstiftung ist verpflichtet, die Förderung und die Ergebnisse durch ihre Öffentlichkeitsarbeit bekannt zu machen.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Espelkamp im Sinne der Gemeindeordnung gehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

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§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt dies in der Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.

(3) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000,00 € ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden sofern diese/r das wünscht.

(4) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.

(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a) AO gebildet werden.

(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind • die Stiftungsversammlung, • das Kuratorium und • der Vorstand.

(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus allen Stiftern und Zustiftern. Sie tritt zum ersten Mal zusammen, sobald die Mindestzahl von 10 Stifterinnen und Stiftern erreicht ist.

(2) Mitglied in der Stiftungsversammlung können Personen werden, die mindestens 250,00 € zum Grundstockvermögen beitragen. Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist freiwillig.

(3) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stifterversammlung berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.

(4) Bei Zustiftungen aufgrund Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll.

(5) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung endet lediglich durch Rücktritt oder Tod des Mitgliedes. Sie ist weder übertragbar noch vererbbar. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Kuratorium abberufen werden.

(6) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums.

(7) Sie hat das Recht, mindestens einmal im Jahr über die Arbeit der Stiftung unterrichtet zu werden. Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 natürlichen Personen. Der amtierende hauptamtliche Bürgermeister der Stadt Espelkamp und eine Vertreterin/ein Vertreter der Familie Steding (Frau Irmgard Steding oder eines ihrer Kinder: Walter Ernst Peter Steding, 17.01.1951, Gert Rudolf Herbert Peter Steding, 26.01.1953, Barbara Helene Frieda Steding, 25.04.1954) sind geborene Mitglieder. Als erster Vertreter der Familie Steding ist Frau Irmgard Steding Mitglied des Kuratoriums. Im Falle ihres Ausscheidens übernimmt eines der Kinder in der Abfolge nach dem Lebensalter diese Funktion. Die Vertretung bei der Teilnahme an Sitzungen und bei der Beschlussfassung (§ 10 dieser Satzung) regeln die Mitglieder der Familie unter sich. Ferner sind auf eigenen Wunsch Stifter Mitglied des Kuratoriums, wenn sie Stifter im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung sind.

(2) Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden von der Stiftungsversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Es darf jedoch weitere Beschlüsse bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder wird es aus wichtigem Grund abberufen, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Ziele der Stiftung und wirbt für Spenden und Zustiftungen, so dass der Stiftung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Es entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand. (2) Das Kuratorium beruft einmal jährlich die Stiftungsversammlung ein und erarbeitet Vorschläge für die Stiftungsarbeit für das der Stiftungsversammlung folgende Geschäftsjahr. (3) Das Kuratorium beschließt über die grundsätzliche Verwendung der Stiftungsmittel. Weiterhin unterliegen seiner Beschlussfassung: • die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden, • die Genehmigung des Haushaltsplanes und • die Feststellung des Jahresabschlusses. (4) Ferner beschließt das Kuratorium über die Annahme von Zustiftungen und Spenden, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen.

§ 10 Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, kann mit dem Einverständnis aller Mitglieder auf die Frist verzichtet werden.

(2) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf eine form- und fristgerechte Einladung verzichtet werden.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, es müssen jedoch mindestens vier Mitglieder persönlich anwesend sein. Vertreter haben eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Für die Vertretung der Vertreterin/des Vertreters der Familie Steding gilt die in § 8 Abs. 1 getroffene Regelung .

(5) Eine Beschlussvorlage, ausgenommen solche bezüglich Satzungsänderung, Umwandlung oder Auflösung der Stiftung, gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt.

(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(7) Die Erarbeitung von Vorlagen für das Kuratorium, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Kuratoriums obliegt dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen, sofern nicht ihre Person Gegenstand der Beratung ist.

(8) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

(9) Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig. Es kann beschließen, dass den Mitgliedern Barauslagen ersetzt werden oder dass ihnen eine pauschale Entschädigung für den Kostenaufwand gewährt wird.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Die Stadt Espelkamp kann für die erste Wahlperiode ein Vorstandsmitglied benennen. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium berufen und abberufen. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Kuratorium bestimmt. Macht die Stadt Espelkamp von ihrem Benennungsrecht keinen Gebrauch, werden alle Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium gewählt. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstands berufen werden. Der erste Vorstand wird im Rahmen einer Gründungsversammlung durch die Stifter bzw. Stifterinnen benannt.

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres. Eine Abberufung aus wichtigem Grund bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit der anderen Mitglieder berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung trifft das Kuratorium. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

(6) Das Kuratorium kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung

(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke hingegen ist nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Für Änderungen der Satzung ist ein gemeinsamer Beschluss von Stiftungsvorstand und Kuratorium als Gesamtgremium mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich, für Änderungen der Zwecke eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium als Gesamtgremium. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. (2) Vorstand, Kuratorium als Gesamtgremium können mit einer Mehrheit von 4/5 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12/Absatz 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Espelkamp und die Stadt hat das Vermögen ummittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§13 Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung in Kraft.